Die Bundesregierung hebt gleichzeitig die Testpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen auf. Beschäftigte, Patienten und Besucher müssen dort ab dem 1. März keinen Testnachweis mehr vorlegen.
Mit dem Wegfall der Tests nach der Coronavirus-Testverordnung entfällt das Formular OEGD zur Veranlassung von PCR-Tests im Labor. Noch vorrätige Exemplare dürfen nicht mehr verwendet werden.
Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung beziehungsweise Beschaffung abgerechnet sein.
Das fällt weg:
- Alle Tests bei Personen ohne Symptome nach Testverordnung (z.B. Bürgertests, Tests vor Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt)
- Bestätigungsdiagnostik nach positivem PoC-Antigentest oder Selbsttest
- Anspruch auf kostenlose Test- und Genesenenzertifikate
- Schulung von Personal in nicht ärztlich geführten Einrichtungen (z.B. Pflegeheime) zur Anwendung und Auswertung von Schnelltests
- Formular OEGD zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests nach TestV im Labor
- Formular 10C zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests im Labor bei symptomatischen Patienten (ab 1. März auf Formular 10)
PCR-Diagnostik bei symptomatischen Patienten
Vertragsärztinnen und -ärzte können bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen weiterhin einen Abstrich für einen PCR-Test durchführen und die Untersuchung im Labor beauftragen. Möglich ist auch ein Antigentest im Labor.
Praxen verwenden für die Beauftragung eines SARS-CoV-2-Nachweises im Labor ab 1. März 2023 das Formular 10 (anstelle des bisherigen Formular 10c).
Die Vergütung für den Abstrich ist weiterhin in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten.
Labore rechnen wie bisher für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab.
Hinweis: Beauftragte PCR-Tests (GOP 32816) und Labor-Antigentest (GOP 32779) belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis.
Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, z.B. private Krankenversicherung.
Übersicht Coronatest-Konstellationen mit Abrechnungshinweisen