Versand der AU-Bescheinigung bei einer Absonderung berechnungsfähig

Rückwirkend zum 1. April können Ärzte die Porto-Pauschale nach der GOP 40128 EBM für den Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) an den Patienten auch nach einem telefonischen Kontakt abrechnen. Eine Telefon-AU ist derzeit allerdings nur möglich, wenn für den Patienten eine Absonderungspflicht (z.B. Infizierte mit Affenpocken) besteht.

Bisher bezog sich die Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale 40128 (86 Cent) ausschließlich auf Videosprechstunden. Dort ist eine Krankschreibung bei allen Patienten möglich, wenn der Arzt diese medizinisch für notwendig erachtet. Nun ist die Kostenpauschale ebenso bei telefonischem Patientenkontakt im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung berechnungsfähig. 

Die Ausnahmeregelung zur telefonischen AU hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt und die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (Paragraf 4 Absatz 6) entsprechend angepasst. 

 

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