Bisher bezog sich die Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale 40128 (86 Cent) ausschließlich auf Videosprechstunden. Dort ist eine Krankschreibung bei allen Patienten möglich, wenn der Arzt diese medizinisch für notwendig erachtet. Nun ist die Kostenpauschale ebenso bei telefonischem Patientenkontakt im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung berechnungsfähig.
Die Ausnahmeregelung zur telefonischen AU hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt und die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (Paragraf 4 Absatz 6) entsprechend angepasst.