Versorgung ukrainischer Geflüchteter: Abrechnung über „lila“ Schein

Die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine wird über Berechtigungsscheine der Sozialämter abgerechnet. In Bremen kommen die „lila“ Abrechnungsscheine zum Einsatz. Die KV Bremen hat die wichtigsten Fakten sowie die Abrechnungsmodalitäten zusammengetragen.

Bei den „lila“ Abrechnungsscheinen (lila Aufdruck im oberen Abschnitt) handelt es sich um Notfall-Krankenscheine des Amts für Soziale Dienste Bremen. Unterkünfte für Geflüchtete und vier Sozialzentren (siehe unten) sind derzeit mit diesen Scheinen ausgestattet worden, um in akuten Notfällen Asylbewerbern ohne sonstige abrechnungsbegründende Unterlagen in Arztpraxen bzw. die KV-Bereitschaftsdienste schicken zu können. Bitte beachten Sie: diese Scheine haben eine begrenzte Gültigkeit von 48 Stunden, um einen Krankenschein-Handel zu unterbinden. Eine Restriktion ist zu beachten: Für niedersächsische Geflüchtete dürfen diese Scheine nicht genutzt werden! 

Grundsätzlich sind nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen Leistungen abzurechnen. Außerdem können zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten Schutzimpfungen, medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen und Leistungen im Rahmen der Mutterschaftsrichtlinie erbracht werden.

Die Leistungen der COVID-Testverordnung und COVID-Impfverordnung bei Geflüchteten aus der Ukraine können genauso abgerechnet werden, wie bei Einheimischen. Kostenträger ist auch hier das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Robert Koch-Institut bietet Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache an.

 

Abrechnung und Verordnungen

Legen Sie einen Abrechnungsschein als Sonstigen Kostenträger an, zum Beispiel für das Amt für Soziale Dienste Bremen mit der Kassennummer (VKNR) 03801 bzw. Institutskennzeichen (IK-Nummer) 100003801. Grundsätzlich gelten für alle Bremer Sozialamtsscheine die vorgenannten Nummern. 

Sollte es sich um ein Sozialamt zum Beispiel aus Niedersachsen handeln, achten Sie darauf, ob ein Abrechnungssperrvermerk von dem ausstellenden Landkreis notiert ist (evtl. darf der Geflüchtete nur in dem vermerkten Landkreis zum Arzt). Verwenden Sie die auf dem Schein vermerkte VKNR bzw. IK-Nummer. Der Abrechnungsschein verbleibt in der Praxis und wird mit der Abrechnung bei der KV eingereicht (Wichtig: Praxistempel und Unterschrift des Arztes auf dem Abrechnungsschein zwingend erforderlich!). Arzneimittel werden auf dem normalen Rezept (Muster 16) verordnet. Auch für anderen Leistungen verwenden Ärzte die üblichen Formulare.

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport und die AOK Bremen/Bremerhaven befinden sich zudem in Gesprächen, um die ukrainischen Geflüchteten zukünftig über das „Bremer Modell“ (Formular V111 bzw. eGK) medizinisch zu versorgen. Sobald dieses Vorhaben umgesetzt ist, wird die KV Bremen gesondert informieren.

Weiterführende Informationen der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Themenseite Hilfsaktion Ukraine

 

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