Wegen Lieferengpässen: Fiebersäfte für Kinder können auch als Rezeptur verordnet werden

Angesichts der aktuell eingeschränkten Verfügbarkeit von Paracetamol- und Ibuprofen-haltigen Fiebersäften für Kinder kann statt des Fertigarzneimittels auch eine entsprechende individuelle Rezeptur verordnet und abgerechnet werden.

Fiebersäfte für Kinder mit den Wirkstoffen Paracetamol und Ibuprofen sind derzeit nur eingeschränkt verfügbar. In Einzelfällen können daher auch Rezepturen in der Apotheke angefertigt werden.  Vorübergehend sollten daher Fiebersäfte ggf. nicht zusammen mit anderen Arzneimittel verordnet werden, sondern auf einem separaten Rezept.

In Abstimmung zwischen den beteiligten Institutionen (BfArM, GKV Spitzenverband, KBV und ABDA) kann als Kompensationsmaßnahme zur eingeschränkten Verfügbarkeit dieser Arzneimittel auf die Fertigung von individuellen Rezepturarzneimitteln auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken zurückgegriffen werden. Diese Maßnahme soll ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn der Krankheitszustand des Kindes eine Behandlung mit den genannten Wirkstoffen erfordert und die Fertigarzneimittel in diesen Fällen nicht beschafft werden können.

Folgende für Ärzte maßgebliche Voraussetzungen wurden vereinbart:

  • Der Fiebersaft wurde vom behandelnden Arzt verschrieben.
  • Bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels erfolgt die Rücksprache zu medikamentösen Alternativen mit dem behandelnden Arzt.
  • Im Falle, dass die Gabe von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich ist und mehrere Arzneimittel auf einem Rezept verordnet sind, ist ein neues Rezept über eine Rezeptur auszustellen.
  • Es wird daher empfohlen, im Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit bei der Verordnung eines Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersaftes jeweils ein separates Rezept auszustellen. 
  • Dieses kann bei nicht Verfügbarkeit von der Apotheke mit einem Vermerk zur ersatzweisen Herstellung einer Rezeptur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt versehen werden.
  • Der GKV-Spitzenverband wird die Krankenkassen informieren und dringend empfehlen, dass in dem Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit den Apotheken die Rezepturen von den Krankenkassen erstattet werden.
  • Die ärztlichen Verschreibungen sollen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gesondert berücksichtigt werden. 

 

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