Zuschläge für Kinder mit Atemwegsinfektionen werden für 4/2022 und 1/2023 gezahlt

Praxen erhalten für die Quartale 4/2022 und 1/2023 Zuschläge zur Versicherten- und Grundpauschale für jedes Kind mit Atemwegserkrankungen. Angesichts der angespannten Lage in vielen Arztpraxen haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband eine kurzfristige finanzielle Unterstützung vereinbart.

Unterstützt werden nicht nur Kinder- und Jugendärzte, sondern auch Hausärzte, HNO-Ärzte, Pneumologen sowie Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen. Sie erhalten für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 jeweils einen Zuschlag zur Versicherten- und Grundpauschale von etwa 7,50 Euro (65 Punkte). Voraussetzung ist, dass das Kind wegen einer Atemwegserkrankung in der Praxis behandelt wurde.

Die gesetzlichen Krankenkassen stocken die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) dazu um 49 Millionen Euro auf, um die zusätzlich notwendigen Leistungen zu finanzieren. Die Vergütung erfolgt damit innerhalb der MGV.

Der Zuschlag GOP 01110, der den Ärzten den zusätzlichen Aufwand vergüten soll, wird rückwirkend ab 1. Oktober 2022 bis einschließlich 31. März 2023 gezahlt. Er wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt, wenn bei dem Kind mindestens eine Atemwegserkrankung mit einer gesicherten Diagnose vorlag und diese in der Abrechnung angegeben ist:

  • J00-J06.9 Akute Infektionen der oberen Atemwege
  • J09-J18.9 Grippe und Pneumonie
  • J20-J22 Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet)

 

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