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Zweitmeinung vor Implantationen von Herzschrittmachern oder Defibrillatoren

Vor planbaren Implantationen von Herzschrittmachern oder Defibrillatoren haben gesetzlich Versicherte ab sofort Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. 

Unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung ist eine Zweitmeinung bei einer geplanten Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators (Herzschrittmacher, ICD-, CRT-P- und CRT -D-Aggregate) möglich. Nicht umfasst sind Notfalleingriffe, dringliche Eingriffe sowie Eingriffe zum Wechsel von Geräten alleine aufgrund von Batterieermüdung ohne gleichzeitigen Wechsel zwischen den Systemen.

Für die Beratung über die Notwendigkeit eines empfohlenen Eingriffs können folgende Facharztgruppen eine Genehmigung erhalten:

  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
  • Herzchirurgie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie
  • Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie

Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind. Die Vergütung ist für alle Zweitmeinungsverfahren unabhängig vom jeweiligen Eingriff gleich.

 

Erstmeiner

  • Die Ärztin/der Arzt, die/der die Indikation für einen der definierten Eingriffe stellt, kann die GOP 01645 (75 Punkte / 8,45 Euro) einmal im Krankheitsfall abrechnen. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten. 
  • Zusätzlich muss die GOP 01645 mit der Kennzeichnung „H“ erfolgen.
  • Der Erstmeiner ist verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, wenn sie die Indikation für einen dieser planbaren Eingriffe stellen.
  • Kein Rechtsanspruch auf Zweitmeinung besteht bei solchen Eingriffen, die aufgrund von akuten traumatischen Ereignissen oder aufgrund von akut auftretenden neurologischen Komplikationen notwendig sind. Gleiches gilt bei Eingriffen aufgrund von Tumorerkrankungen, da in beiden Fällen die vorgegebene Mindestwartezeit vor der Zweitmeinung nicht adäquat ist.

 

Zweitmeiner

  • Die Ärztin/der Arzt, die/der die Zweitmeinung abgibt, rechnet für den Patienten die jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für die Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese ebenfalls durchgeführt und medizinisch begründet werden. 
  • Zusätzlich erfolgt eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller erbrachten GOP im freien Begründungtext (Feldkennung 5009) mit dem Code 88200H, damit die extrabudgetäre Vergütung gewährleistet ist. In Behandlungsfällen, in denen ausschließlich Leistungen im Zweitmeinungsverfahren durchgeführt und abgerechnet werden, kann die Kennzeichnung auch über die Angabe der Pseudo-GOP 88200H erfolgen, anstelle der Kennzeichnung im freien Begründungstext. Kommt derselbe Patient im selben Quartal erneut in die Praxis mit einem anderen Anliegen (nicht im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens) dann erfolgt die Abrechnung der GOP wie gewohnt. Diese Leistungen müssen nicht gesondert gekennzeichnet werden.

 

Vergütung

Die GOP 01645 sowie alle Leistungen des Zweitmeiners im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren werden zunächst extrabudgetär vergütet.

 

Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (g-ba.de) 

Zweitmeinung (kbv.de)

 

#Abrechnung / Honorar,  #Qualität / Genehmigung

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