Damit wurde in weiteren Fällen entschieden, dass Arzneimittel auf einem Kassenrezept (Muster 16) verordnet werden können. Die Anlagen zur Arzneimittel-Richtlinie regeln die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln für Kassenpatienten.
Die Anlage I (OTC-Übersicht) regelt die verordnungsfähigen Ausnahmen von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen. Sie wurde um die Nummer 42a ergänzt: "Vitamin B6 (als Monopräparat) nur zur Behandlung von angeborenen pyridoxinabhängigen Störungen mit schwerwiegender Symptomatik. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig."
Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie regelt Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse. Mit einer Erweiterung der Nummer 35 können Lipidsenker jetzt auch bei genetisch bestätigtem Familiären Chylomikroanämie Syndrom und einem hohen Risiko für Pankreatitis ausnahmsweise zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden.
Die Wirkstoffe Amitriptylin und Topiramat zur Migräneprophylaxe bei Kindern und Jugendlichen wurden in Teil B der Anlage VI (Off-Label-Use) aufgenommen. Damit sind beide Wirkstoffe für diese Indikation - auch in Einzelfällen unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - weiterhin nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig.