Bei den nachfolgend aufgeführten Fristen handelt es sich um Mindestaufbewahrungsfristen. Zivilrechtliche Ansprüche eines Patienten gegen seinen Arzt verjähren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aber erst nach 30 Jahren. Wir empfehlen Ihnen daher, die Dokumentationsunterlagen mindestens so lange aufzuheben, bis eindeutig feststeht, dass aus der ärztlichen Behandlung keine Schadensersatzansprüche mehr erwachsen können.
Die Unterlagen sind alphabetisch sortiert; zum schnellen Auffinden der gewünschten Aufbewahrungsfrist hilft folgende Navigation:
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Ambulantes Operieren (Aufzeichnungen und Dokumentationen) | 10 Jahre |
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Durchschrift des gelben Dreifachsatzes, Teil C) | 1 Jahr |
Arztakten | 10 Jahre |
Arztbriefe (eigene und fremde) | 10 Jahre |
Ärztliche Aufzeichnungen einschließlich Untersuchungsbefunde | 10 Jahre |
Ärztliche Behandlungsunterlagen | 10 Jahre |
Abrechnungsscheine (bei Diskettenabrechnung) | 1 Jahr |
Aufzeichnungen (des Arztes in seiner Kartei) | 10 Jahre |
Disease Management Programme (Unterlagen) | 10 Jahre |
Durchgangsarzt / D-Arzt-Verfahren (ärztliche Unterlagen einschließlich Krankenblätter und Röntgenbilder) | 15 Jahre |
EEG-Streifen | 10 Jahre |
EKG-Streifen nach Abschluss der Behandlung | 10 Jahre |
Ersatzverfahren, Abrechnungsscheine | 1 Jahr |
Gesundheitsuntersuchung (Teil B des Berichtsvordrucks nach der Untersuchung) | 5 Jahre |
Gutachten über Patienten (für Krankenkasse, Versicherungen, Berufsgenossenschaften) | 10 Jahre |
H-Ärzte (Behandlungsunterlagen einschließlich Röntgenbilder) | 15 Jahre |
Häusliche Krankenpflege (Verordnung von) * | 10 Jahre |
Heilmittelverordnungen (Verordnung von) * | 10 Jahre |
Jugendarbeitsschutzuntersuchung (Untersuchungsbogen) | 10 Jahre |
Jugendgesundheitsuntersuchung (Berichtsvordrucke, Dokumentation) | 5 Jahre |
Karteikarten (einschließlich ärztlicher Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde) | 10 Jahre |
Koloskopie (Teil B des Berichtsvordrucks) | 5 Jahre |
Kontrollkarten über interne Qualitätssicherung und Zertifikate über erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen | 5 Jahre |
Krankenhausberichte (stationäre Behandlung) nach Abschluss der Behandlung | 10 Jahre |
Krankenkassenanfragen (Durchschriften) | 10 Jahre |
Krankenhausbehandlung (Verordnung, Krankenhauseinweisung Teil C) | 10 Jahre |
Krankenhausberichte | 10 Jahre |
Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (ärztliche Aufzeichnungen) | 10 Jahre |
Krebsfrüherkennung Frauen (Berichtsvordruck Teil B) | 5 Jahre |
Krebsfrüherkennung Frauen (Berichtsvordruck Teil A) | 4 Quartale |
Krebsfrüherkennung Männer (Berichtsvordruck Teil B) | 5 Jahre |
Krebsfrüherkennung Männer (Berichtsvordruck Teil A) | 4 Quartale |
Laborqualitätssicherung (Kontrollkarten) | 5 Jahre |
Labor (Zertifikate von Ringversuchen) | 5 Jahre |
Labor (interne Qualitätssicherung) | 5 Jahre |
Laborbuch | 10 Jahre |
Laborbefunde | 10 Jahre |
Langzeit EKG (Computerauswertung, keine Tapes) | 10 Jahre |
Lungenfunktionsdiagnostik (Diagramme) | 10 Jahre |
Notfallschein, Teil A (EDV abrechnende Ärzte) | 1 Jahr |
Notfallschein, Teile B und C * | 10 Jahre |
Patientenkartei (nach der letzten Behandlung) | 10 Jahre |
Psychotherapie (Mitteilung der Krankenkasse) | 10 Jahre |
Röntgen (Konstanzprüfungen und Dokumentation) | 2 Jahre |
Röntgendiagnostik (Röntgenaufnahmen von Patienten über 18 Jahre. Die 10jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr bei Patienten, sodass alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen.) | 10 Jahre |
Röntgentherapie (Aufzeichnungen) | 30 Jahre |
Sicherungsdiskette (Abrechnung mit der KV) | 4 Jahre |
Sonographie (Aufzeichnungen, Fotos, Prints, Disketten) | 10 Jahre |
Strahlenbehandlung, Röntgenbehandlung /-therapie (Aufzeichnungen, Berechnungen nach der letzten Behandlung) | 30 Jahre |
Strahlendiagnostik, Röntgendiagnostik (Aufzeichnungen, Filme nach der letzten Untersuchung, auch mittels radioaktiven und ionisierenden Strahlen). Die 10jährige Aufbewahrungsfrist beginnt erst ab dem 18. Lebensjahr der Patienten, sodass alle Röntgenbilder von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufbewahrt werden müssen. | 10 Jahre |
Strahlenschutzprüfung (Unterlagen) | 5 Jahre |
Strahlenschutz (Unterlagen über Mitarbeiterbelehrung) | 5 Jahre |
Transfusionsgesetz (siehe Blutprodukte) | 15 Jahre |
Überweisungsschein (EDV abrechnende Ärzte, auch im Ersatzverfahren, auch Muster 7 Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie) | 1 Jahr |
Untersuchungsbefunde | 10 Jahre |
Vertreterschein, Teil A (EDV abrechnende Ärzte) | 1 Jahr |
Vertreterschein, Teile B und C * | 10 Jahre |
Zertifikate von Ringversuchen | 5 Jahre |
Zytologie (Präparate und Befunde) | 10 Jahre |
Zytologie (statistische Zusammenfassungen) | 10 Jahre |
* Nur aufzuheben, wenn dieser Schein die alleinige Dokumentation ist und nachfolgend keine anderen Aufbewahrungsfristen genannt sind.
Bei Unterlagen von verstorbenen Patienten ist ggf. eine kürzere Frist angebracht, da es eher unwahrscheinlich ist, dass innerhalb von 30 Jahren Angehörige Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Mindestaufbewahrungsfristen gelten aber auch für Unterlagen von verstorbenen Patienten.
Durchschriften von Vordrucken (z. B. Verordnungen häuslicher Krankenpflege, Kranken-hauseinweisungen, usw.) müssen nicht aufbewahrt werden, wenn die entsprechenden Aufzeichnungen in der Patientenkartei erfolgt sind und nachfolgend keine abweichenden Aufbewahrungsfristen für die Durchschriften von Vordrucken genannt sind.
Die Prüfungsausschüsse und ihre Geschäftsstellen sind nach dem Sozialgesetzbuch (§ 304 SGB V) erst nach vier Jahren verpflichtet, ihre gespeicherten Daten (z. B. Art der Behandlung, Tag der Behandlung, abgerechnete Gebührenpositionen, Diagnosen, usw.) zu löschen. Wir empfehlen Ihnen daher, Unterlagen ebenfalls mindestens vier Jahre (nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistungen erbracht bzw. verordnet wurden) aufzubewahren. Diese Unterlagen können ggf. für die Durchsetzung Ihrer Interessen vor dem Prüfungsaus-schuss relevant sein. Dieses gilt auch dann, wenn nachfolgend kürzere Aufbewahrungsfristen genannt sein sollten. Soweit innerhalb der vier Jahre ein Prüfverfahren eingeleitet wurde, ist die weitere Aufbewahrung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens - ggf. vor dem Beschwerdeausschuss oder Sozialgericht - ratsam.
Eingescannte Unterlagen, z. B. Krankenhausberichte, unterliegen denselben Aufbe-wahrungsfristen wie sie für schriftliche Unterlagen gelten. Soweit sichergestellt ist, dass alle Angaben identisch erfasst werden und gewährleistet ist, dass sie jederzeit abrufbar sind, können schriftliche Berichte vernichtet werden.