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Ab 24. November gilt 3G plus für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Praxen

Ab dem 24. November gilt bundesweit 3G am Arbeitsplatz. Für Praxen sind nach dem neuen Infektionsschutzgesetz schärfere Regeln vorgesehen: Demnach müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher einen tagesaktuellen Antigentest vorlegen – unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Patienten sind davon ausgenommen.

Nach dem Infektionsschutzgesetz (Paragraf 28b Absatz 2) kann der tägliche Antigentest eigenständig ohne Überwachung erfolgen. Alternativ sind zwei PCR-Tests pro Woche möglich.

Die Arbeitgeber müssen die Testergebnisse dokumentieren und alle zwei Wochen an die zuständige Behörde melden (Paragraf 28b Absatz 3 Infektionsschutzgesetz). Details hierzu legt der jeweilige Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) fest. 

Positive Testergebnisse sind wie gewohnt meldepflichtig und bei einem Antigentest durch einen Bestätigungstest mittels PCR abzuklären. Die Kosten für den Bestätigungs-PCR-Test werden nach der Coronavirus-Testverordnung erstattet. Die Person, bei der der Antigentest positiv ist, muss sich bis zur Abklärung mittels PCR in häusliche Isolation begeben.

Derzeit werden für das Praxispersonal nach der Coronavirus-Testverordnung nur die Kosten für zehn Antigentests pro Person im Monat übernommen (Mitarbeitertestung). Eine Kostenübernahme für PCR-Tests für diese Testanlässe ist aktuell ausgeschlossen. Die KBV hat gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium eine Kostenübernahmeregelung für diese verpflichtenden Tests in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen gefordert.
 

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