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Ab Juli 2025: Neues Kodiersystem für human- und tumorgenetische Leistungen

Für die Kodierung von human- und tumorgenetischen Leistungen wird ab 1. Juli 2025 ein neues Kodierungssystem eingeführt. Die Lizenz für das bisherige Online Mendelian Inheritance in Man (OMIM) -Kodierungssystem wird nicht verlängert. Eine Abrechnung mit den bislang verwendeten OMIM-Kodes ist maximal bis zum 29. Juli 2025 möglich.

Keine OMIM-Kodes mehr

Statt der OMIM-Kodes verwenden Humangenetiker und Pathologen ab 1. Juli 2025 Gensymbole des Human Gene Nomenclature Committee (HGNC). Das bedeutet, dass für alle ab dem 3. Quartal 2025 durchgeführten human- oder tumorgenetischen Untersuchungen in der Abrechnung keine OMIM-Kodes mehr angegeben werden dürfen. 

Stattdessen müssen die Leistungen nach den GOP 11233 (Abschnitt 11.3 EBM), GOP 11511 bis 11513, 11516 bis 11518, 11521 und 11522 (Abschnitt 11.4 EBM), GOP 19421 und 19424, 19451 bis 19453 und 19456 (Abschnitt 19.4 EBM) mit HGNC-Symbolen kodiert werden.

Diese neuen Regelungen gelten auch für Leistungen, die sie vor dem 1. Juli durchgeführt haben, aber erst mit der Abrechnung für das dritte Quartal abrechnen.

Für die ausführliche humangenetische Beurteilung wegen evidentem genetischen und/oder teratogenen Risiko (GOP 11233) im EBM-Abschnitt 11.3 ist ab 1. Juli 2025 lediglich die Angabe der Art der Erkrankung erforderlich.


Abrechnungsprozesse sind gewährleistet

Die Abrechnungsprozesse human- und tumorgenetischer Leistungen, die vor dem 1. Juli 2025 durchgeführt und mit OMIM-Kodes gekennzeichnet werden, sind auch im dritten Quartal oder später gewährleistet. Die Voraussetzungen dafür konnte die KBV mit der Johns-Hopkins-Universität regeln, obwohl der Lizenzvertrag im Sommer ausläuft. Die Vereinbarung sieht vor, dass die OMIM-Stammdaten erst dann gelöscht werden müssen, wenn alle Abrechnungsprüfungen abgeschlossen sind. Damit sind alle Prozesse im Zusammenhang mit der Abrechnung von human- und tumorgenetischen Leistungen, die vor dem 1. Juli 2025 durchgeführt werden, sichergestellt. 

Für alle Leistungen, die ab dem 3. Quartal 2025 durchgeführt und abgerechnet werden, gilt die Verpflichtung zur Verwendung der HGNC-Kodierung.

 

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