Im Anhang 2, Teil A zur Onkologie-Vereinbarung, wird die erste Abrechnungsanmerkung zur Kostenpauschale 86520 angepasst (Zuschlag für orale medikamentöse Tumortherapie).
Seit dem 1. Januar 2025 wird dabei ausdrücklich klargestellt, dass mit der Formulierung „endokrine Therapien im metastasierten Stadium“ das Stadium mit Fernmetastasen gemäß der TNM-Klassifikation M1 (Vorhandensein von Fernmetastasen) gemeint ist.
Zusätzlich gibt es eine Änderung, welche die Androgenrezeptor-Signalweg-Inhibitoren (ARPI) und selektiven CYP17A1-Inhibitoren betrifft. Diese neuen Medikamente werden nun in der ersten Abrechnungsanmerkung konkret aufgeführt und berechtigen zur Abrechnung der Kostenpauschale 86520, auch wenn sie der ATC-Klasse L02 zugeordnet sind.
Zurzeit sind die Wirkstoffe Abirateron, Apalutamid, Darolutamid und Enzalutamid berücksichtigt.
Weiterhin unverändert bleibt, dass ausschließlich endokrine Therapien im Rahmen einer kurativen (adjuvanten) Therapie nicht über die Kostenpauschale 86520 abgerechnet werden können.
Zusätzlich werden die Fristen in § 6 Absatz 7 und Anhang 1 Satz 3 (EDV-Dokumentation) um ein weiteres Jahr bis zum 1. Januar 2026 verlängert.