Nach Mitteilung betroffener Praxen wird oftmals sogar kein Arztbrief erstellt. In den beschriebenen Fällen kann kein Rezept zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt werden! Einzelne Ausnahmen sind grundsätzlich nur in Notfallsituationen oder bei einem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglich.
Letztlich muss es sich auch um eine Kassenleistung handeln. Privatärzten sind die Verordnungsauschlüsse der GKV oder zum Beispiel die vertraglichen Wirtschaftlichkeitsziele für Arzneimittel nicht bekannt oder sie werden bei Verordnungsempfehlungen nicht beachtet (Regressgefahr).