Das hat der Gesetzgeber jetzt festgelegt.
Diese Feststellung wurde im Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz) aufgenommen, das am 3. März im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Die Arbeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ist in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig.
Für die Tätigkeit in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam beginnt die Frist am 4. März 2021 (bis zum 31. Dezember 2021).