Das sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Neu ist die Erklärung der Vertragspartner zur Prüfung, ob und inwieweit eine zusätzliche Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung im Rahmen der Vergütung von ambulanten Operationen notwendig ist und wie gegebenenfalls eine Finanzierung in der Vergütung sachgerecht ausgestaltet werden könnte. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass die DKG hierfür eine Regelung gefordert hatte.
- Weitere Regelungen betreffen insbesondere das Verhältnis der Krankenhäuser zu den Krankenkassen:
- § 1 Abs. 3 (neu): Aufnahme einer Absichtserklärung, das Meldeverfahren weiterzuentwickeln
- § 8 Abs. 2 (neu): Klarstellung zur Vorgehensweise bei vollstationärer Behandlung
- § 11 Abs. 5: Erweiterung des abschließenden Katalogs im 5. Spiegelstrich zur Sachkostenerstattung für Krankenhäuser um „und/oder koloskopische Leistungen“ Anmerkung: Für Vertragsärzte richtet sich die Erstattung von Sachkosten weiterhin nach den Regelungen des EBM. Insoweit sind die Materialien gemäß Nr. 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM erstattungsfähig.
- Zur Weiterentwicklung der Schweregradsystematik wurde dreiseitig abgestimmt, die Beratungen im Jahr 2025 fortzuführen, demnach gab es diesbezüglich keine Anpassung.
- Der AOP-Katalog (Anlage 1 des AOP-Vertrages) wurde:
- um die Biopsie ohne Inzision an Knochen mit Steuerung durch bildgebende Verfahren am Becken sowie um Operationen an der Harnblase, hier die Injektionsbehandlung transurethral, erweitert
- und auf die neue OPS-Version 2025 sowie den aktuellen Stand des EBM übergeleitet.
- Die neu aufgenommenen OPS-Kodes sind in dem Dokument gelb markiert.
- Die Regelungen zu den mit * gekennzeichneten EBM-Ziffern, die bei Durchführung der jeweiligen Prozedur entsprechend abgerechnet werden können, auch wenn der Leistungsinhalt der GOP nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, wurde bis Ende 2025 verlängert.
- Bei den Kontextfaktoren in der Anlage 2 des AOP-Vertrages wurde die Altersgrenze in Zusammenhang mit Herzkatheteruntersuchungen bei angeborenen Herzfehlern von 12 auf 16 Jahre erhöht. Des Weiteren wurde die Befristung für bestimmte beidseitige ophthalmochirurgische Eingriffe sowie Eingriffe in Zusammenhang mit bestimmten Begleiterkrankungen verlängert.
- Die Bewertung der Frakturzuschläge (Anlage 3 des AOP-Vertrages) wird aufgrund der Anpassung des Orientierungswertes zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen für 2025 entsprechend erhöht.