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Anästhesien oder Kurznarkosen sind bei Kryokonservierung abrechenbar

Rückwirkend zum 1. Juli 2021 können Praxen zusätzlich auch Anästhesien oder Kurznarkosen (GOP 05330) als Begleitleistung im Zusammenhang mit der Kryokonservierung abrechnen.

Im Zusammenhang mit der Kryokonservierung werden auch die GOP 01510 bis 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 08575, 31272, 31503, 31600, 31608, 31609, 31822, 33043, 33044, 33064, 33090, 36272, 36503 und 36822 extrabudgetär vergütet und müssen in der Abrechnung mit dem Suffix „K“ gekennzeichnet werden. 

Einige GOP (08621, 08623, 08635, 08637 bis 08641 und 08644 bis 08648) im Zusammenhang mit der Kryokonservierung sind nur von bestimmten Fachgruppen berechnungsfähig und/oder genehmigungspflichtig. 

  • Für die GOP 31272 ist eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) ambulantes Operieren notwendig.
  • Für die GOP 32575, 32614, 32618, 32660 und 32781 benötigt man eine Genehmigung nach der QSV Speziallabor.
  • Die Ultraschallleistungen nach den GOP 33043, 33044, 33064 und 33090 sind ebenfalls nach der QSV Ultraschalldiagnostik genehmigungspflichtig.

Ärzte und Ärztinnen, die bereits eine Genehmigung für diese Leistungen haben, müssen keinen erneuten Antrag stellen.

Weitere Informationen zu der Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen sind auf der Homepage der KV Bremen abrufbar:

Meldung vom 19.07.2021
 

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