Dies sieht die aktualisierte Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor. Das gilt ausdrücklich nur für die Bürgertests und nicht für Tests bei Praxismitarbeitenden oder Kontaktpersonen.
Ärzte, die Coronavirus-Schnelltests im Rahmen von Bürgertestungen nach Paragraf 4a der Testverordnung anbieten, sollten sich bis zum 14. Juli an die Corona-Warn-App (CWS) anschließen. Sie nutzen dazu das CWA Schnelltestportal, das die Firma T-Systems im Auftrag der Bundesregierung kostenfrei bereitstellt: https://www.coronawarn.app/de/ (Button „Schnelltestpartner werden“ anklicken).
Nach Abschluss eines Nutzungsvertrages wird ein Account für die Praxis eingerichtet. Dieser wird benötigt, um auf das webbasierte Portal zugreifen zu können.
Das CWA Schnelltestportal ermöglicht nach Angaben von T-Systems eine einfache Anbindung an die Corona-Warn-App, wenn Praxen noch keine Software für das Testmanagement im Einsatz haben. Zu den Funktionalitäten des Portals wie das Eingeben der Personendaten und der Testergebnisse informiert ein kurzes Video.
Die Infrastruktur zur Corona-Warn-App wird über T-Systems und nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die KBV bereitgestellt. Für Fragen und weitere Informationen im Zusammenhang mit den CWA-Anwendungen wenden Ärzte sich deshalb direkt an die Corona-Warn-App-Hotline. Die entsprechenden Telefonnummern sind im FAQ-Bereich aufgelistet.
Nach der Testverordnung müssen Praxen, Apotheken und andere Teststellen ab 1. August technisch in der Lage sein, die Testergebnisse und COVID-19-Testzertifikate auf Wunsch der getesteten Person an die App zu übermitteln. Nur dann können die Tests abgerechnet und vergütet werden (8 Euro plus 3,50 Euro für die Sachkosten).
Die Vorgabe gilt nur für Bürgertestungen. Für alle anderen PoC-Antigen-Tests, die Ärzte durchführen, zum Beispiel bei Praxismitarbeitenden oder Kontaktpersonen, wenn kein PCR-Test erfolgt, ist eine Übermittlung der Testergebnisse an die Corona-Warn-App nicht erforderlich.