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Apotheken sind zum Austausch von Biologika-Fertigarzneimitteln verpflichtet

Ab dem 1. April 2026 sind Apotheken dazu verpflichtet, auch Biologika-Fertigarzneimittel bei preisgünstigen Alternativen auszutauschen. Die Grundlage bildet der neue Paragraph 40c der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Der Austausch bedarf keiner Rücksprache mit der verordnenden Praxis. Die Austauschpflicht für Apotheken entfällt, wenn der verordnende Arzt aufgrund medizinisch-therapeutischer Gründe im Einzelfall den Austausch durch Ankreuzen des „Aut-idem”-Feldes ausgeschlossen hat. Auch die Apotheke kann im Einzelfall bei pharmazeutischen Bedenken vom Austausch des Arzneimittels absehen.

Nach folgenden Kriterien erfolgt der Austausch in der Apotheke:

  • Das abzugebende Produkt muss für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet sowie mindestens für dieselben Applikationsarten zugelassen sein wie das verordnete.
  • Das abzugebende und verordnete Arzneimittel muss in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sein und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzen. Bei Arzneimitteln mit gleicher Darreichungsform muss zudem das Behältnis (z.B. Fertigspritze, Fertigpen) übereinstimmen.
  • Ersetzt werden kann ein Referenzarzneimittel durch seine Biosimilars sowie zwischen Biosimilars untereinander, sofern diese mit Bezug auf dasselbe Referenzarzneimittel zugelassen sind.
  • Vorrangig sollen Rabattvertragsarzneimittel abgegeben werden. Besteht kein Rabattvertrag ist durch die Apotheke gegen ein preisgünstiges Arzneimittel auszutauschen.

 

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