Diese Konstellationen sind bei nicht symptomatischen Personen im Zusammenhang mit Covid19 zu beachten:
PCR-positiv
| AU ab Tag des Laborergebnisses, soweit der Patient für seine berufliche Tätigkeit seine Wohnung verlassen müsste. |
Schnelltest-positiv (PCR-Ergebnis steht aus)
| Keine AU! Patient hat lt. Bremer Coronaverordnung „Pflicht zur Isolierung“. |
Kontaktperson/Einreisender
| Keine AU! Es gelten die Quarantäneregeln aus der Bremer Coronaverordnung. |
Die KV Bremen geht davon aus, dass für Patienten, die nach einem positiven Schnelltest auf das Ergebnis eines PCR-Abstriches warten, das Schnelltestergebnis vorerst als Nachweis für die Quarantäne bis zum endgültigen PCR-Ergebnis ausreicht. Für das Ausstellen einer solchen Bescheinigung sind die Praxen nicht zuständig, es sei denn der Schnelltest wurde als sogenannter Bürgertest in der Praxis durchgeführt. Ebenso können Praxen für Kontaktpersonen keine Ersatzbescheinigungen ausstellen.
Manche Arbeitgeber bitten ihre Mitarbeitenden auch dann vorsorglich zu Hause zu bleiben, wenn sie mittelbar zu jemandem Kontakt hatten, der sich infiziert hat. Auch in diesen Fällen kann die Praxis keine AU-Bescheinigung ausstellen.
Betroffene, die infolge einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben, können mitunter eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Paragraf 56) geltend machen.