Zu Off-Label
Nach Auskunft der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen beim Bundesgesundheitsministerium handelt es sich bei einer Auffrischimpfung um keinen Off-Label-Use. Eine gesonderte Zulassung ist somit nicht erforderlich.
Zum Haftungsrisiko
Das Bundesgesundheitsministerium trifft folgende Aussage auf der seiner Homepage: „Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.“
Mit der der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 können Vertragsärzte vom 1. September 2021 an grundsätzlich auch Auffrischimpfungen vornehmen.