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Auffrischimpfungen sind ab sofort möglich

Die geänderte Coronavirus-Impfverordnung ist zum 1. September in Kraft getreten. Danach können von Praxen ab sofort Auffrischimpfungen durchgeführt und abgerechnet werden.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit sieht vor, dass der Abstand zwischen der ersten abgeschlossenen Impfserie und der Auffrischimpfung mindestens sechs Monate betragen soll. Eine Einschränkung auf bestimmte Gruppen ist in der neuen Impfverordnung nicht vorgesehen. Vielmehr haben alle Bürger, für die es einen zugelassenen Impfstoff gibt, Anspruch auf eine Auffrischimpfung. Gleichwohl wird erwartet, dass die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut kurzfristig noch eine Empfehlung zur Impfreihenfolge aussprechen wird. 

Einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zufolge sollen Personen, die mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson geimpft wurden beziehungsweise genesen sind, eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff angeboten werden. 
Auffrischimpfungen müssen nach der Impfverordnung ebenfalls täglich erfasst und an das Robert Koch-Institut gemeldet werden. Die KBV hat dazu das Impf-DokuPortal angepasst. 

Die COVID-19-Schutzimpfungen werden weiterhin mit 20 Euro vergütet. Ein von der KBV geforderter Zuschlag in Höhe von acht Euro für den erhöhten Beratungsaufwand wurde in der neuen Impfverordnung nicht berücksichtigt.

Neu ist dafür, dass die Nachtragung einer COVID-19-Schutzimpfung in den Impfausweis honoriert wird, wenn der Arzt den Patienten nicht selbst geimpft hat. Die Vergütung beträgt zwei Euro, die Abrechnung erfolgt mit der GOP 88355.

 

GOP zur Abrechnung von Auffrischimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff

BioNTech/Pfizer:

  • Allgemein (Pseudoziffer 88331R)
    20 Euro Vergütung pro Impfung
  • Beruf (Pseudoziffer 88331X)
    20 Euro Vergütung pro Impfung
  • Pflegeheimbewohner (Pseudoziffer 99331K)
    20 Euro Vergütung pro Impfung

Moderna*

  • Allgemein (Pseudoziffer 88332R)
    20 Euro Vergütung pro Impfung
  • Beruf (Pseudoziffer 88332X)
    20 Euro Vergütung pro Impfung
  • Pflegeheimbewohner (Pseudoziffer 99332K)
    20 Euro Vergütung pro Impfung

* Ab wann der Impfstoff an die Praxen ausgeliefert wird, ist noch offen.

Hinweis: Vertragsärzte, die auch betriebsärztliche Schutzimpfungen durchführen, geben für diese zusätzlich die GOP 88360 bei der Abrechnung an.

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