Die GOP 10320 (Behandlung von Naevi flammei), GOP 10322 (Behandlung von Hämangiomen) und GOP 10324 (Behandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen) sind seit dem 1. Januar 2022 unabhängig von der Zahl der Sitzungen jeweils einmal je cm2 Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig.
Zudem sind die genannten GOP im Fall des Auftretens von Rezidiven bei Naevi flammei sowie der erneuten Behandlungsbedürftigkeit bei Hämangiomen erneut berechnungsfähig. Dies setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus.