Grundsätzlich muss ein Kassenarzt seine Patienten behandeln. Die Behandlung Ungeimpfter darf nicht abgelehnt werden, sofern ausreichend Schutzausrüstung zur Verfügung steht. Insoweit besteht kein unzumutbares Risiko. Der Bundesmantelvertrag sieht nur wenige Ausnahmen vor. Demnach darf ein Kassenarzt die Behandlung eines Patienten in begründeten Fällen ablehnen. Als zulässige Gründe nennt das Bundessozialgericht die Störung des Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnisses oder eine durch Überweisung an eine andere Praxis kompensierbare Überlastungssituation.
In der zweiten Anpassung der 28. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Bremen schließt auch der Normgeber eine Behandlungsverweigerung aufgrund einer fehlenden Immunisierung oder Testes aus. Zwar können Anbieter von „körpernahen Dienstleistungen“ einen Test von Personen verlangen, die nicht geimpft oder genesen sind. Ausdrücklich davon ausgeschlossen sind allerdings nach der Verordnung medizinisch notwendige Behandlungen.
Von Angehörigen oder anderen Begleitpersonen kann allerdings sehr wohl ein Nachweis in Bezug auf die 3G-Regeln eingefordert bzw. grundsätzlich der Zutritt in die Praxisräume untersagt werden.