Überblick über die wesentlichen Anpassungen
Anforderungen an Netzverbünde flexibilisiert:
Eine Änderung betrifft die Mindestanzahl der Ärzte und Psychotherapeuten, die erforderlich ist, um einen Netzverbund zu gründen. Sie wurde von zehn auf sechs gesenkt. Außerdem können jetzt auch Ärzte und Psychotherapeuten die Funktion des Bezugsarztes oder Bezugspsychotherapeuten übernehmen, die keinen vollen Versorgungsauftrag haben. Möglich ist dies auch, wenn sie angestellt tätig sind. Wichtig ist, dass mindestens ein ärztliches Netzverbundmitglied über einen vollen Versorgungsauftrag und ein psychotherapeutisches Mitglied über einen mindestens halben Versorgungsauftrag verfügt.
In Hinblick auf die verpflichtende Kooperation eines Netzverbundes mit einem Krankenhaus mit einem regionalen psychiatrischen Pflichtversorgungsauftrag wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen. Nach wie vor sollte die Zusammenarbeit vorrangig mit Pflichtversorgern angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, kann zukünftig aber auch eine Kooperation mit einer nahegelegenen, in der Betreuung von schwer psychisch Kranken erfahrenen Klinik ohne Pflichtversorgung eingegangen werden. Wenn trotz aller Bemühungen kein geeignetes Krankenhaus gefunden wird, kann im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen ausnahmsweise ein Netzverbund ohne kooperierendes Krankenhaus gegründet werden, befristet auf einen Zeitraum von zwei Jahren.
Schriftliche Erklärung reicht aus:
Neu ist zudem, dass für den Antrag auf Genehmigung des Netzverbundes eine schriftliche Erklärung eines jeden teilnehmenden Arztes und Psychotherapeuten sowie der erforderlichen Kooperationspartner ausreicht. Bislang war eine formelle rechtliche Bindung in Form eines Netzverbundvertrages für die Kooperation vorgegeben. Diese Anforderung entfällt; bestehende Verträge bleiben gültig.
Eine weitere Neuerung legt fest, dass die teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten eines Netzverbundes auch alle in einer Einrichtung arbeiten dürfen, sowohl in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) als auch in einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Ein MVZ oder eine BAG mit einer ausreichenden Anzahl an Ärzten und Psychotherapeuten kann unter Einhaltung der restlichen Vorgaben so einen eigenen Netzverbund bilden.
Vorgaben für Bezugspsychotherapeuten gelockert:
Psychologische Psychotherapeuten können nunmehr auch für Patienten als Bezugspsychotherapeut tätig sein, wenn diese eine psychopharmakologische Behandlung mit häufigen Anpassungen benötigen oder kontinuierlich von einem Facharzt behandelt oder überwacht werden müssen. Dies war bislang ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist, dass sie einen Facharzt aus dem Netzverbund regelmäßig in die Behandlung einbeziehen.
Fallbesprechungen und Hilfekonferenzen:
Auf Wunsch des Patienten werden seine Behandelnden oder Helfenden aus anderen Hilfesystemen außerhalb des SGB V zu regelmäßigen Fallbesprechungen eingeladen. Zusätzlich können die Netzverbundmitglieder an leistungsbereichsübergreifenden Hilfekonferenzen teilnehmen, so dass die Angebote für die Betroffenen besser koordiniert und die Unterstützungssysteme verzahnt werden können.