Hintergrund und Details des Beschlusses
Konkret geht es um die Kennzeichnung der Besuchsleistungen im Zusammenhang mit der berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung insbesondere schwer psychisch kranker Versicherter mit komplexem psychiatrischem oder psychotherapeutischem Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL).
Zum Start der Komplexversorgung von Erwachsenen am 1. Oktober 2022 hatte der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss die Leistungen der KSVPsych-RL in den neuen Abschnitt 37.5 EBM aufgenommen. Vorgesehen hatte er in diesem Zusammenhang auch eine Kennzeichnung der durchgeführten Besuchsleistungen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01410 (Besuch), 01411 (Dringender Besuch I), 01412 (Dringender Besuch II), 01413 (Besuch eines weiteren Kranken) und 01415 (Dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege oder Altenheimen mit Pflegepersonal).
Damals war die Kennzeichnung notwendig, um dem Bewertugsausschuss eine Evaluation der abgerechneten Besuchsleistungen zu ermöglichen und zu prüfen, ob Regelungsbedarf bezüglich der Finanzierung besteht. Nach erfolgter Prüfung hat der BA nun festgestellt, dass aufgrund der geringen abgerechneten Leistungsmengen keine zusätzliche Finanzierung erforderlich ist. Die Kennzeichnung kann daher entfallen.
Kennzeichnung nur noch bei Komplexversorgung von Kindern und Jugendlichen
Bestehen bleibt noch die Kennzeichnung im Zusammenhang mit den Leistungen des Abschnitts 37.6 EBM im Zusammenhang mit der ambulanten Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher (KJ-KSVPsych-RL). Dieses Kapitel und die entsprechende zusätzliche Kennzeichnungspflicht wurden erst zum 1. April 2025 neu in den EBM aufgenommen. Hier ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen.