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Bundestag bestätigt: Keine Pflicht zu Nachtragungen in Impfbuch

Dass Praxen eine Coronaimpfung, die von einer anderen Einrichtung vorgenommen wurde, nicht nachtragen müssen, hat nun der Bundestag durch eine Aktualisierung des Infektionsschutzgesetzes bekräftigt.

Dies gilt sowohl für Nachtragungen in das gelbe Impfbuch als auch in den kommenden digitalen Impfpass der EU.

Damit wird die „Kann-Regelung“ manifestiert. Praxisärzte (oder Apotheker) können in den gelben Impfausweisen und künftig in den digitalen Impfzertifikaten der Europäischen Union nachträglich Impfungen gegen COVID zu bestätigen, wenn sie sich ausdrücklich dazu „bereit erklären“ (Paragraf 22 Absatz 5 IfSG). Dafür soll es nach dem Willen des Gesetzgebers nun auch eine Vergütung geben.

Die ärztliche Vergütung wird in einer in Kürze in Kraft tretenden Novelle der Corona-Impfverordnung geregelt. Für die Bescheinigungen nach einer Impfung in der eigenen Praxis sollen Ärzte künftig sechs Euro zusätzlich erhalten. Der Betrag reduziert sich jedoch auf zwei Euro, wenn das Zertifikat mittels des Praxisverwaltungssystems erstellt wird. Für das Ausstellen nachträglicher Zertifikate für Impflinge, die im Impfzentrum oder bei anderen Ärzten, etwa Betriebsärzten, geimpft wurden, sind 18 Euro vorgesehen.

Die KV Bremen wird umgehend informieren, sobald die Vergütungsregeln in Kraft treten.

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