Symptomatische Patienten (ohne positiven Schnelltest)
Die Änderungen der Coronavirus-Testverordnung betreffen nicht die Regelungen für Tests bei symptomatischen Patienten. Es gilt nach wie vor, dass für symptomatische Personen, für Risikogruppen und Gesundheitspersonal nach der Nationalen Teststrategie vorrangig ein PCR-Test empfohlen wird. Die Entscheidung, wer in kurativen Fällen auf SARS-CoV-2 getestet wird, liegt beim Arzt. Das RKI hat Kriterien veröffentlicht: COVID-19-Verdacht Maßnahmen und Testkriterien - Orientierungshilfe für Ärzte
Der PCR-Abstrich ist über die Versicherten-/Grundpauschale abgegolten. Die PCR-Diagnostik belastet nicht das Laborbudget der veranlassenden Praxis.
Schnelltests bei symptomatischen Personen können weder über die Testverordnung noch über den EBM abgerechnet werden!
Patienten mit positivem Schnelltest/Selbsttest (symptomatisch und asymptomatisch)
Nach einem positiven Antigen-Schnelltest kann ein PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses vorgenommen werden. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests. Abgerechnet wird wie gehabt über den Kostenträger Bundesamt für soziale Sicherung mit der GOP 88310 (jetzt 7 Euro). Das Labor wird über das Muster OEGD beauftragt.
Personaltestungen
Testungen von Praxispersonal können wie gehabt vorgenommen und abgerechnet werden. Pro Monat können je Tätigem bis zu zehn PoC-Antigentests beschafft und genutzt werden (auch in der Eigenanwendung ohne Überwachung).
Abgerechnet wird wie gehabt über den Kostenträger Bundesamt für soziale Sicherung mit der GOP 88312 (jetzt 2,50 Euro).
Testungen vor ambulanter OP, stationärem Aufenthalt und Reha
Schnelltests/PCR vor ambulanten OP, stationären Aufenthalten und vor Reha-Maßnahmen können nach wie vor über die Testverordnung abgerechnet werden.
Schnelltests: Kostenträger Bundesamt für soziale Sicherung, Abstrichleistung: GOP 88310 (jetzt 7 Euro); Sachkosten: GOP 88312 (jetzt 2,50 Euro)
PCR-Abstrich: Kostenträger Bundesamt für soziale Sicherung, Abstrichleistung: GOP 88310 (jetzt 7 Euro); Labor-Muster OEGD
Pseudo-GOP 88240
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion müssen in der Abrechnung nicht mehr mit der Pseudo-GOP 88240 gekennzeichnet werden. Bereits seit dem 1. Januar 2021 werden Leistungen im Zusammenhang mit einer COVID-19-Behandlung nicht mehr extrabudgetär bezahlt. Die Kennzeichnung diente seitdem lediglich dazu, den Anstieg des Leistungsbedarfs nachzuverfolgen und wird nun abgeschafft.
Bürgertests nach der neuen Testverordnung
Die neue Testverordnung hat insbesondere Auswirkungen auf die so genannten Bürgertestungen. Der Anspruch auf kostenlose Schnelltests wird eingeschränkt. Zu Details in Bezug auf Abrechnung und Dokumentation sind Kassenärztliche Bundesvereinigung und das Bundesgesundheitsministerium im Austausch. Sobald weitere Informationen vorliegen, wird die KV Bremen informieren und die Übersicht Coronavirus-Testkonstellationen mit Abrechnungshinweisen aktualisieren.
Die KV Bremen weist darauf hin, dass das Angebot von Bürgertestungen in Arztpraxen eine freiwillige Leistung ist. Eine Verpflichtung besteht nicht.
Grundsätzliche Informationen und Kritik an der Testverordnung in der Meldung vom 1. Juli: Neue Testverordnung in Kraft getreten: Abrechnung für KVen unmöglich!