Rückwirkend zum 15. November 2021 können monoklonale Antikörper auch zur Infektionsprophylaxe von COVID-19 angewendet und über die Gebührenordnungspositionen (GOP) 88401 bis 88403 abgerechnet werden. Die Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) ist entsprechend ergänzt worden.
Die Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten ist bereits seit dem 1. Januar 2021 über die GOP 88400 (450 Euro) berechnungsfähig.
Abrechnung der Infektionsprophylaxe
Für die prophylaktische Gabe von monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus infizierten Patienten kann für jede Anwendung die neue GOP 88401 (150 Euro) abgerechnet werden. Falls ein Besuch des Patienten in der eigenen Häuslichkeit oder in beschützenden Wohnheimen, Einrichtungen oder Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal erforderlich ist, kann dafür die neue GOP 88402 (60 Euro) zusätzlich zur GOP 88401 abrechnet werden.
Neu: Ab dem 15. November 2021 erhalten Krankenhausapotheken für die Lagerung und Abgabe der monoklonalen Antikörper eine Vergütung in Höhe von 40 Euro je Einheit. Ärzte rechnen hierfür zusätzlich die GOP 88403 (40 Euro) zu den GOP 88400 bis 88402 ab. Die Vergütung zahlen Ärzte an den Träger des Krankenhauses, dessen Krankenhausapotheke die monoklonalen Antikörper abgegeben hat.
Leistungen im Überblick
- GOP 88400: Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten
450 Euro - GOP 88401: Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten mit einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs
150 Euro - GOP 88402: Zuschlag für einen Besuch im Zusammenhang mit der GOP 88401
60 Euro - GOP 88403: Lagerung und Abgabe von monoklonalen Antikörpern von der Krankenhausapotheke an den Leistungserbringer
40 Euro
Für Ärzte, die einen Einsatz mit den zentral beschafften monoklonalen Antikörpern bei Patienten erwägen, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) detaillierte Informationen bereitgestellt.