Für COVID-19-Erkrankungen kommt eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der BK-Liste in Betracht. Diese umfasst „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“.
Die Anerkennungsquote der BGW für COVID-19-Fälle ist nach eigenen Angaben mit zwei Drittel bis vier Viertel der meldepflichtigen Verdachtsmeldungen hoch. Insbesondere mit Blick auf möglichen Langzeitfolgen durch Long-Covid bzw Post-Covid ist eine Meldung als Berufskrankheit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu empfehlen.