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CT-Koronarangiographie bei chronischer koronarer Herzerkrankung seit 1. Januar im EBM

Für die Computertomographie-Koronarangiographie bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit sind zum 1. Januar 2025 zwei neue GOP in den Abschnitt 34.3.7 EBM aufgenommen worden.

Die neue GOP 34370 umfasst die CT-Koronarangiographie, einschließlich der nativen computertomographischen Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks. Sie ist mit 1285 Punkten (159,26 Euro) bewertet und kann einmal im Krankheitsfall berechnet werden.

Für die interdisziplinäre Fallkonferenz zur Entscheidung über das weitere Vorgehen bei unklaren oder komplexen Befunden nach erfolgter CT-Koronarangiographie gibt es die neue GOP 34371. Sie ist mit 128 Punkten (15,86 Euro) bewertet. Die GOP 34371 ist auch bei Durchführung der Fallkonferenz als Videofallkonferenz berechnungsfähig und mit Suffix V zu kennzeichnen.

Beide GOP werden zunächst extrabudgetär vergütet.

 

Übergangsregelung für Genehmigungen

Ärzte brauchen für die Berechnung der CT-Koronarangiographie eine Genehmigung der KV Bremen gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach Paragraf 135 Absatz 2 SGB V. Die Vereinbarung wird noch angepasst und wird die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der CT-Koronarangiographie regeln.

In der Übergangszeit sind die GOP 34370 und 34371 berechnungsfähig, wenn die KV Bremen das Vorliegen der Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß der G-BA-Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Nr. 42 der Anlage 1) geprüft und eine Genehmigung erteilt hat.

 

Einschätzung der KBV

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte eine deutlich höhere Vergütung gefordert. Grundlage hierfür waren die aus ihrer Sicht höheren Zeitaufwände für die Durchführung der Untersuchung sowie zusätzliche Kosten für die technische Ausstattung im Vergleich zu anderen computertomographischen Leistungen im EBM. Zudem hatte sie darauf hingewiesen, dass es bereits Selektivverträge verschiedener Krankenkassen zu deutlich höheren Vergütungen gibt und deshalb ein Anreiz geschaffen werden sollte, die Leistung kollektivvertraglich zu etablieren.

 

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