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"Eingriffe an Wirbelsäule" sind neue Indikation bei Zweitmeinungsverfahren

Der Gemeinsame Bundesauschusses (G-BA) hat bestimmte Eingriffe an der Wirbelsäule als relevant für die Zweitmeinung definiert. Die Ergänzung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) ist am 19. November 2021 in Kraft getreten und kann ab 1. Januar 2022 abgerechnet werden.

Als Eingriffe des neuen Zweitmeinungsverfahrens, dessen Gegenstand die Indikationsstellung ist, wurden folgende Operationen festgelegt: 

  • Osteosynthesen (dynamische Stabilisierungen) an der Wirbelsäule 
  • Spondylodesen
  • knöcherne Dekompressionen
  • Facettenoperationen (Facettendenervation, -thermokoagulation, -kryodenervation)
  • Verfahren zur Einbringung von Material in einen Wirbelkörper (mit oder ohne vorherige Wirbelkörperaufrichtung)
  • Exzisionen von Bandscheibengewebe
  • Implantationen von Bandscheibenprothesen. 

Eingriffe aufgrund akuter traumatischer Ereignisse oder akut auftretender neurologischer Komplikationen sind nicht Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens, um notwendige akute Therapien nicht zu verzögern. Das gilt ebenfalls für Eingriffe an der Wirbelsäule aufgrund von Tumorerkrankungen.

 

Berechtigte Facharztgruppen und nichtärztliche Fachberufe

Das Zweitmeinungsverfahren vor geplanten Eingriff an der Wirbelsäule ist genehmigungspflichtig und kann nur von Fachärzten bzw. Fachärtzinnen folgender Fachgruppen abgerechnet werden: 

  • Orthopädie und Unfallchirurgie, 
  • Orthopädie
  • Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie
  • Neurochirurgie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Neurologie
  • Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie, jeweils mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“

Diese können Ärzte jeweils anderer Fachrichtungen aus der obigen Liste zu den Beratungen hinzuziehen, um eine breitere fachliche Beratung zu erreichen. 

Ferner können Angehörige folgender nichtärztlicher Fachberufe zur Beratung hinzugezogen werden (gemäß Zm-RL, Allgemeiner Teil § 8 Absatz 3): 

  • Physiotherapeuten im Sinne des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG)
  • Krankengymnasten im Sinne des § 16 MPhG.

 

Leistungsinhalt und Vergütung

Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind. Die Vergütung ist für alle Zweitmeinungsverfahren unabhängig vom jeweiligen Eingriff gleich.

Erstmeiner

  • Der Arzt, der die Indikation für einen der definierten Eingriffe stellt, kann die GOP 01645 einmal im Krankheitsfall abrechnen. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten. 
  • Zusätzlich muss die GOP 01645 mit der Kennzeichnung „F“ erfolgen.
  • Der Erstmeiner ist verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, wenn sie die Indikation für einen dieser planbaren Eingriffe stellen.

Zweitmeiner

  • Der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, rechnet für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen. 
  • Zusätzlich erfolgt eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller erbrachten GOP im freien Begründungtext (Feldkennung 5009) mit dem Code 88200F, damit die extrabudgetäre Vergütung gewährleistet ist. In Behandlungsfällen, in denen ausschließlich Leistungen im Zweitmeinungsverfahren durchgeführt und abgerechnet werden, kann die Kennzeichnung auch über die Angabe der Pseudo-GOP 88200F erfolgen, anstelle der Kennzeichnung im freien Begründungstext. Kommt derselbe Patient im selben Quartal erneut in die Praxis mit einem anderen Anliegen (nicht im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens) dann erfolgt die Abrechnung der GOP wie gewohnt. Diese Leistungen müssen nicht gesondert gekennzeichnet werden.
  • Beim Gespräch zur Abgabe der Zweitmeinung und in einem etwaigen ärztlichen Bericht, ist darauf einzugehen, ob aus Sicht des Zweitmeiners die Möglichkeiten der konservativen Therapie als Behandlungsalternative zu den Eingriffen als ausgeschöpft angesehen werden.

Die GOP 01645 sowie alle Leistungen des Zweitmeiners im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren werden bis Ende des Jahres 2022 extrabudgetär vergütet.

 

g-ba: Richtlinie

KBV: Zweitmeinung

 

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