Damit können Psychotherapeuten rückwirkend zum 1. Januar 2025 entsprechende Leistungen auch dann abrechnen, wenn der Kontakt mit Patienten per Video erfolgt.
Ein unmittelbarer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung ist keine zwingende Voraussetzung mehr, bevor Psychotherapien durchgeführt und berechnet werden können.
Die bisher geltenden Einschränkungen mit Bezug zur Psychotherapie-Vereinbarung für Leistungen im Videokontakt in den Abschnitten 35.1, 35.2 und 35.3 sowie im Abschnitt 30.11 EBM werden rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2025 aufgehoben.
Damit sind jetzt fast alle Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie auch in einer Videosprechstunde möglich. Eine Ausnahme betrifft die Video-Gruppentherapie: Es dürfen weiterhin nur bis zu acht Teilnehmende plus maximal eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut teilnehmen.