Zudem wurden weitere Anpassungen im EBM für die Berufsgruppe der Fachpsychotherapeuten festgelegt. Die Änderungen treten zum 1. April 2026 in Kraft.
Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Fachpsychotherapeuten für Erwachsene, für Kinder und Jugendliche sowie für Neuropsychologische Psychotherapie in die erste Bestimmung zum Abschnitt 30.8 EBM (Soziotherapie), in die dritte Bestimmung zum Abschnitt 37.7 EBM (Berechnung des Konsils und der Fallkonferenzen Außerklinische Intensivpflege) und in den fakultativen Leistungsinhalt der Gebührenordnungsposition (GOP) 37806 (Pauschale für die Versorgung von Patienten gemäß § 2 LongCOV-RL durch einen oder mehrere, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende(n) Arzt/Ärzte nach § 3 Abs. 4 LongCOV-RL) aufgenommen.
Durch Aufnahme in die Präambel des Kapitels 23 EBM (Psychotherapie) können die Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie die Grundpauschalen 23210 bis 23212 mit den entsprechenden Zuschlägen abrechnen. Auch bestimmte Leistungen aus den arztgruppenübergreifenden allgemeinen und speziellen Bereichen des EBM sind für die Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie berechnungsfähig, beispielsweise die GOP des Abschnitts 30.11 (Neuropsychologische Psychotherapie). Zusätzlich werden die Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie in den fakultativen Leistungsinhalt der GOP 30984 (Weiterführendes geriatrisches Assessment) und in die Nummer 1 der Präambel 40.1 EBM (Kostenpauschalen für Krankheitsberichte) aufgenommen.
Die vorgenommenen Anpassungen im EBM leiten sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den zugrundeliegenden G-BA-Richtlinien ab und nicht aus den Weiterbildungsordnungen für Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie der Landespsychotherapeutenkammern.
Zum gesetzlichen Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung wurden zum 1. September 2020 das Psychotherapeutengesetz überarbeitet und die Aus- und Weiterbildung reformiert. Die Ausbildung besteht seit der Reform aus einem fünfjährigen Studium mit anschließender Approbationsprüfung zum Psychotherapeuten, gefolgt von einer fünfjährigen Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten in einem der drei Gebiete:
- Psychotherapie für Erwachsene
- Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
- Neuropsychologische Psychotherapie
Die Inhalte der fachpsychotherapeutischen Gebietsweiterbildung werden in den jeweiligen Weiterbildungsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern geregelt. Infolge der gesetzlichen Neuregelung wurden 2024 die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst und die Berufsgruppe der Fachpsychotherapeuten für Erwachsene und der Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche in den EBM aufgenommen.