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FAQ zu 3G plus in den Praxen

Die Kanzlei Göhmann Rechtanwälte & Notare hat das Infektionsschutzgesetz in Bezug auf die Testpflichten in Praxen analysiert und einen Fragen-Antworten-Katalog erarbeitet. Die KV Bremen steuert einige Ergänzungen bei.

1. Wer muss nach dieser Regelung getestet sein oder werden?

Nach der Regelung in § 28a Abs. 2 IfSG sind alle Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher verpflichtet, getestet die Einrichtung zu betreten. Es gilt zunächst keine Unterscheidung danach, ob diese Personen geimpft, genesen oder nicht geimpft/nicht genesen sind.

 

2. Gibt es Ausnahmeregelungen für Geimpfte/Genesene?

Für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind, gelten Erleichterungen. Diese gelten aber nicht für geimpfte und genesene Besucher.

Zum einen gilt nach § 28b Abs. 2 S. 3, dass diese die Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung durchführen können.

Umstritten scheint derzeit zu sein, ob die geimpften oder genesenen Arbeitgeber und Beschäftigten den Test jeden Tag durchführen müssen: In § 28b Abs. 2 Satz 5 IfSG heißt es, dass eine Testung nach § 28b Absatz 1 Satz 2 IfSG höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden muss. Hieraus ergibt sich nach unserer Ansicht, dass Geimpfte und Genesene einen PCR Test höchstens 3x/Kalenderwoche durchführen müssen. Führen sie also (nur) einen Selbsttest durch, muss dieser jeden Tag durchgeführt werden.

Ob das aber tatsächlich die Intention des Gesetzgebers war, ist fraglich. So wird von Mitarbeitern des Bundesgesundheitsministeriums selbst die Ansicht vertreten, dass § 28b Abs. 2 Satz 5 IfSG auch für Antigen-Schnelltests gilt, und daher bei geimpften und genesenen Beschäftigten eine höchsten dreimalige Testung pro Woche per Antigen-Schnelltest ausreichend ist.

Aus unserer Sicht ist der Wortlaut allerdings eindeutig, so dass eine höchstens dreimalige Testung pro Kalenderwoche wohl nur mit einem PCR Test bei Geimpften oder Genesenen möglich ist.

 

3. Welche Testnachweise kommen in Frage?

Gemäß § 28b Abs. 2 IfSG muss täglich ein Testnachweis vorgelegt werden. Etwas anders gilt bei Testungen mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Diese gelten für 48 Stunden als gültiger Testnachweis.

Als Testnachweise kommen nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Testungen in Frage, die durch die Einrichtungen oder Unternehmen selbst vor Ort stattfinden, die der Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchführt oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde. Eine Überwachung muss vor Ort erfolgen.

Das Betreten der Arbeitsstätte ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn eine entsprechende negative Testung vorliegt, es ist ausnahmsweise erlaubt, unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Wie oben dargelegt, gilt bei Geimpften und Genesenen die Besonderheit, dass diese Testung durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann.

 

4. Wer gilt als Besucher?

Als Besucher gelten nicht nur Privatbesuche, sondern auch Personen, die bspw. Als Handwerker oder Dienstleister in der Einrichtung Tätigkeiten erbringen.

Nicht als Besucher gelten die in der Einrichtung/dem Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen.

Ergänzung KV Bremen: Notwendige Begleitpersonen (z.B. Eltern, Dolmetscher etc.) sind als sogenannte Bezugsperson zu behandeln. Das bedeutet nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dass Bezugspersonen (analog EBM) wie Patienten zu behandeln sind, kurzum: kein Test notwendig!

 

5. Welche weitere Verpflichtung trifft die hiervon betroffenen Einrichtungen/Unternehmen?

Die oben genannten (Gesundheits-) Einrichtungen/Unternehmen sind außerdem verpflichtet, ein sogenanntes Einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Sie sind im Rahmen des Testkonzepts verpflichtet, Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus für alle Beschäftigten und alle Besucher anzubieten.

Ergänzung KV Bremen: Weitere Informationen dazu folgen.

 

6. Welche Kontroll- und Dokumentationspflichten treffen den Arbeitgeber?

Arbeitgeber sind verpflichtet, auf die Einhaltung der Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen durch eine Kontrolle zu sorgen. Die Kontrolle muss täglich erfolgen und muss regelmäßig dokumentiert werden.

Es gilt hier der Grundsatz der sogenannten Datenminimierung. Insoweit reicht es, wenn an dem jeweiligen Kontrolltag der Vor- und Nachname des betroffenen Beschäftigten auf einer Liste abgehakt wird, sobald der entsprechende Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.

Soweit Beschäftigte geimpft oder genesen sind, reicht eine einmalige Erfassung und Dokumentation dieses Status Soweit ein Beschäftigter genesen ist, muss das Enddatum des Genesenenstatus dokumentiert werden.

Wie aber oben dargelegt, befreit die Impfung bzw. Genesung nicht – wie in anderen Betrieben von der Testpflicht. Es gelten aber Erleichterungen.

 

7. Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber und die Beschäftigten sowie Besucher

Alle sind verpflichtet, einen entsprechenden Testnachweis auf Verlangen vorzulegen. Wenn Beschäftigte sich weigern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, begehen sie einen Pflichtverstoß, der je nach den Umständen des Einzelfalls eine Abmahnung und ggf. sogar eine Kündigung rechtfertigen kann.

Beschäftigte, die keinen Nachweis erbringen, dürfen die Arbeitsstätte nicht betreten. Ein Anspruch auf Entgeltzahlung für diesen Zeitraum besteht dann nicht.

 

Quelle: Göhmann Rechtanwälte & Notare mit gekennzeichneten Ergänzungen durch die KV Bremen


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