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Frist für Masernschutz-Nachweis erneut verlängert

Die Nachweispflicht der Schutzimpfung oder Immunität für medizinisches Praxispersonal nach dem Masernschutzgesetz wird vom 31. Dezember 2021 auf den 31.Juli 2022 verlängert.

Nach dem im Jahr 2020 in Kraft getretenes Masernschutzgesetz muss medizinisches Praxispersonal, das nach dem 1. März 2020 eingestellt wurde, einen ausreichenden Impfschutz gemäß STIKO-Empfehlung bzw. eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für Mitarbeitende, die schon länger beschäftigt waren, galt zunächst eine Übergangsfrist, die jetzt ein weiteres Mal  auf den 31. Juli 2022 verlängert wurde. 

Da die STIKO für die Personen, die vor dem 01.01.1971 geboren sind, die Masernimpfung nicht empfiehlt, haben diese auch keine entsprechenden Nachweise zu erbringen.
 

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