Eine Ausnahme von dieser Regelung ist der Wirkstoff Nabilon (Canemes): ein synthetisches Cannabinoid, das strukturell Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) – dem psychoaktiven Hauptbestandteil der Cannabispflanze – ähnelt. In der vom Bundesrat verabschiedeten Fassung des Cannabisgesetz (CanG) wird Nabilon weiterhin in Anlage III des BtMG aufgeführt. Damit unterliegt der Wirkstoff auch künftig dem Anwendungsbereich des BtMG und muss auf einem BtM-Rezept verordnet werden.
Nabilon ist nach Paragraf 31 Absatz 6 SGB V – neben Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie Dronabinol – unter Beachtung der dort sowie in der Arzneimittel-Richtlinie genannten Voraussetzungen ebenfalls zur Versorgung von Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig.
An der gewohnten Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse ändert sich nichts.