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Gebührenordnung der gesetzlichen Unfallversicherung wurde umfassend überarbeitet

Die Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) wurde in Teilen umfassend überarbeitet. Das berifft unter anderem die Grundleistungen und die Vergütung. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Was sich genau ändert, haben wir für Sie zusammengefasst.

Das ändert sich bei den Grundleistungen

Wegfall der Leistungsbeschränkung bei der Nr. 1 UV-GOÄ

Ärzte können ab Juli Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 1 und 2 UV-GOÄ (alte Nr. 6) neben Leistungen aus den Teilen C bis O (z. B. Verband, Behandlung einer Wunde, Röntgenleistung) abrechnen. Der Abrechnungsausschluss wird aufgehoben.

 

Einheitliche Zeitregelungen für Beratungs- und Untersuchungsleistungen 

Für Grundleistungen gilt Folgendes:

  • Beratungen und Untersuchungen in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7:00 und 19:00 Uhr sind mit der Grundleistung abgedeckt.
  • Erfolgen die Beratung und Untersuchung zwischen 19:00 und 7:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, wird ein Zuschlag gezahlt.

 

Neuer Zuschlag bei Abbruch der Heilbehandlung: Nr. 4 UV-GOÄ

Durchgangsärzte erhalten einen Zuschlag zur Nr. 1 oder 2 für den Fall, dass sie keine Behandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers einleiten und diese abbrechen. Damit wird ihr höherer Aufwand vergütet. Die Höhe des Zuschlags beträgt in der Allgemeinen und in der Besonderen Heilbehandlung zehn Euro. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass der Arzt die Gründe dokumentiert, den Versicherten über die Entscheidung aufgeklärt und soweit bekannt, weiterbehandelnde Ärzte informiert.

 

Neuer Zuschlag für erschwerte Kommunikation: Nr. 5 UV-GOÄ 

Bei einer erschwerten Kommunikation mit dem Patienten im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2 erhalten Ärzte künftig einen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags beträgt in der Allgemeinen und in der Besonderen Heilbehandlung zehn Euro. Ärzte können die Leistung maximal zweimal im Behandlungsfall abrechnen. Bei Kindern bis sechs Jahre ist der Zuschlag nicht berechnungsfähig. Der erhöhte Aufwand ist im Bericht zu dokumentieren.

 

Neue Leistung für ausführlichen ärztlichen Entlassbericht: Nr. 119 UV-GOÄ

Die Nr. 119 dient als Gesamtgebühr für F 2152 (BGSW-Aufnahmebericht), F 2156 (BGSW- Kurzbericht und  F 2160 (BGSW-Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht, einschließlich Schreibgebühren). Die Gebühr wird fällig mit der Erstattung des ausführlichen Entlassungsberichtes. Sie beträgt in der Allgemeinen und in der Besonderen Heilbehandlung 26,72 Euro.

 

Zusammenfassung von Gebührennummern 

  • Bei Visiten im Krankenhaus gibt es statt drei Leistungspositionen nur noch eine (Nr. 45).
  • Die sieben Gebührennummern beim Wegegeld und die fünf Gebührennummern bei der Reiseentschädigung wurden zu einer neuen Gebühr (Nr. 71) zusammengefasst. Die Gebühr sieht eine Pauschale für Besuche bis zu 25 km Entfernung vor. Bei weiteren Entfernungen und Reisen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Eine weitere Vereinfachung: Bei dem Wegegeld und der Reiseentschädigung entfallen die Zeitangaben komplett.
  • Schreibgebühren für Berichte wurden in die Arztvordrucke nach den Nrn. 117 bis 124 eingepreist. Schreibgebühren für Gutachten nach den Nrn. 146 bis 154, 155 (ausgenommen audiologischer Befundbogen), 160, 161, 165 können weiterhin je Seite abgerechnet werden (Nr. 166).

 

Fachspezifische Leistungen 

In der aktuellen UV-GOÄ befinden sich 15 fachspezifische Leistungen unter den Nrn. 1 bis 195 (Hauterkrankungen, Mastdarm- und Prostatauntersuchung, Chemotherapie, Beratung bei Chronischen Erkrankungen, humangenetische Beratung, Beratung Schwangere, Schulung Diabetes). Diese Leistungen werden in die jeweiligen fachspezifischen Abschnitte der UV-GOÄ eingefügt.

 

Neuer Unterabschnitt für arthroskopische Leistungen

Für die Abrechnung von Arthroskopien gibt es ab 1. Juli einen neuen Unterabschnitt XVII im Abschnitt L:

  • Die neuen Nrn. 3400 bis 3444 UV-GOÄ sind nach Aufwand aufsteigend in Stufen eingeteilt – von der diagnostischen Arthroskopie nach Nr. 3400 bis zur aufwändigen Rekonstruktion nach Nr. 3430. Eine neue Nr. 3440 bildet vorbereitende arthroskopische Eingriffe ab, zum Beispiel die Tunnelauffüllung bei Kreuzband-Revisionen.
  • Die Operationsziffern 3400 bis 3440 enthalten sämtliche Nebenleistungen, sodass keine aufwändigen Leistungsketten mehr erforderlich sind. Zusätzliche operative Leistungen können jeweils als Zuschläge zu den Operationen abgerechnet werden. 
  • Zu jeder Arthroskopie-Leistung gibt es einen neuen Materialzuschlag, welche die Kosten für das Einmal-Material abdeckt und zusätzlich zu den Besonderen Kosten angesetzt wird. Bei ambulanter Durchführung des Eingriffs fällt außerdem der entsprechende Zuschlag nach Nr. 445 an. Implantate, zum Beispiel  Ankersysteme, können zu Selbstkosten abgerechnet werden.

 

Neue UV-GOÄ für Leistungen ab 1. Juli 

Ärzte rechnen alle Leistungen, die sie ab dem 1. Juli 2026 durchführen, nach der ab dann geltenden UV-GOÄ ab. Für die Abrechnung der neuen Gebühren und Leistungen ist der Tag der Leistungserbringung relevant. Für bereits laufende Behandlungsfälle beginnt mit dem 1. Juli formal ein neuer Behandlungsfall.

 

Erhöhung der Gebühren um fünf Prozent

Die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses steigen um fünf Prozent. Ausgenommen sind die Grundleistungen im Abschnitt B und Arthroskopien (Nrn. 3400 bis 3444), da diese Leistungen im Zuge der jetzt erfolgten Neustrukturierung neu kalkuliert wurden.
 

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