Die Gerinnungskontrolle ist bis zu einmal wöchentlich verordnungsfähig. Voraussetzung ist, dass die (POCT-) INR-Selbstmessung in der Häuslichkeit erforderlich ist und der Patient sie nicht mehr selbst durchführen kann. Mit der ärztlichen Verordnung dürfen Pflegekräfte den Gerinnungswert des Bluts ermitteln und bewerten. Dafür sollen sie auf den „International Normalized Ratio“ (INR) zurückgreifen. Für die Untersuchung nutzen sie das Koagulometer, auf das die Patienten gemäß Hilfsmittelverzeichnis Anspruch haben.
Die Gerinnungskontrolle wurde als Nummer 32 „(POCT-) INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie“ in das Verzeichnis der verordnungsfähigen Leistungen aufgenommen: Ermittlung und Bewertung des Gerinnungswertes mittels eines vorhandenen Blutgerinnungs-Messgerätes (Koagulometer) bei gesetzlich Krankenversicherten, bei denen eine Gerinnungskontrolle in der Häuslichkeit erforderlich ist.
Vorausssetzungen:
- Der Patient muss mit einem ärztlich verordneten Blutgerinnungsmessgerät (Koagulometer) ausgestattet sein.
- Der Patient kann die INR-Selbstmessung nicht selbst vornehmen oder das Messergebnis nicht ablesen aus einem dieser Gründe:
- hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit
- starke Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten
- starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit
- starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust
- Der Grund muss aus der ärztlichen Verordnung (Muster 12) hervorgehen. Die Häufigkeit der INR-Messung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplans.
- Daneben wurde die Verordnungsfrequenz für eine digitale Enddarmausräumung wurde erhöht. Sie ist statt „bis zu 2 x wöchentlich“ jetzt „bis zu 1 x täglich“ möglich. Damit werden die besonderen Anforderungen von Personen mit neurogenen Darmfunktionsstörungen besser berücksichtigt.
- Außerdem hat der Gemeinsame Bundesaussschuss „Bronchiallavage / -toilette“ aus der Leistungsnummer 6 „Absaugen“ gestrichen. Die Bronchiallavage sei eine ärztliche Leistung und die Bronchialtoilette durch eine Pflegefachkraft bereits von der Maßnahme „Absaugen“ umfasst.
- Bei der Leistungsnummer 16 „Infusionen i. v.“ erfolgte die Klarstellung, dass Flüssigkeitssubstitution sowie parenterale Ernährung in konkreten Situationen verordnungsfähig sind und durch einen Pflegedienst erbracht werden können. Auch Vitamine und Spurenelemente können als Bestandteil der parenteralen Ernährung durch die Pflegefachkraft verabreicht werden.
- Eine weitere Klarstellung gab es bei der Leistungsnummer 26.2 „Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten“. Dort wurde im Hinblick auf Einreibungen der Haut mit ärztlich verordneten Medikamenten klarer formuliert, dass es auf den akut behandlungsbedürftigen Zustand der dermatologischen Erkrankung ankommt und nicht darauf, dass es sich um eine ausschließlich akut auftretende Erkrankung handeln muss.