Hausärzte müssen hier zwingend das Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit ausfüllen, teilt die Behörde mit. Da gesetzlich festgelegt ist, dass der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Prüfungsunfähigkeit entscheidet, können andere Bescheinigungen nicht anerkannt werden. Außerdem ist, anders als bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, keine rückwirkende Ausstellung möglich. Allgemeine Atteste oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden hier nicht anerkannt.
Die Formulare werden von den Prüflingen selbst mitgebracht und müssen nur noch von den Ärzten vervollständigt werden. Es handelt sich um ein Formular, welches ausschließlich für die staatlichen Prüfungen bei den Gesundheitsfach-/-hilfs/- und Pflegeberufen verwendet werden soll. Andere Berufsgruppen sind von dieser Thematik nicht betroffen.
Wenn das Formular nicht ausgefüllt wird, kann es für die Prüflinge dazu kommen, dass der Rücktritt nicht genehmigt wird und die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird. Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass Personen ihre Ausbildungen insgesamt nicht bestehen.
Für Rückfragen steht Sina Malter vom Referat Berufe im Gesundheitswesen unter sina.malter@gesundheit.bremen.de zur Verfügung.