Icon für Meldungen, Rubrik "Abrechnung und Honorar"

GOÄ erweitert: Einige neue Leistungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es seit dem 1. Januar 2025 eine Reihe neuer Leistungen. So werden zahlreiche ärztliche Bescheinigungen vergütet. Auch das Ausstellen von Verordnungen können Ärzte abrechnen.

Für Bescheinigungen und Verordnungen rechnen Ärzte ab Januar die Gebührennummer 143 der Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) ab. Bislang konnte die Nummer 143 nur für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesetzt werden. Künftig ist dies nun auch für zahlreiche andere Bescheinigungen und Verordnungen möglich.

Die Gebührennummer 143 wird mit 3,53 Euro je Bescheinigung oder Verordnung vergütet. Sie kann je Patient maximal dreimal pro Behandlungstag bei folgenden Bescheinigungen und Verordnungen abgerechnet werden:

Bescheinigungen: 

  • Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 Vertrag Ärzte/UV-Träger)
  • Bescheinigung zum Bezug des Kinderpflege-Verletztengeldes beziehungsweise zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes › Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß
  • Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen 

Verordnungen zu Transport und Pflege: 

  • Verordnung für Krankentransport
  • Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 19 Vertrag Ärzte/UV-Träger) 

Verordnungen zu therapeutischen Maßnahmen: 

  • Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F 2400) und Ergotherapie (F 2402) 
  • Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406) 
  • Verordnung von KSR (F 2170), BGSW (F 2150), EAP (F 2419), ABMR (F 2162)

Verordnungen zu Hilfsmitteln: 

  • Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe und Einlagen mit Vordruck F 2404) 
    Sonstige Verordnungen: 
  • F 2902: Hinzuziehung/Überweisung (§ 12 ÄV) 
  • Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Nummer 180 UV-GOÄ - Befüllen der elektronischen Patientenakte

Mit Blick auf die Einführung der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) wird die Nummer 180 (5 Euro) in die UV-GOÄ aufgenommen. Ärzte können sie in der Allgemeinen und Besonderen Heilbehandlung einmal im Quartal abrechnen, wenn sie Dokumente wie Arztbriefe oder einen Unfallbericht in die ePA einstellen. Ärzte, die vom Durchgangsarzt oder Durchgangsärztin zur Behandlung hinzugezogen werden, können diese Leistung nicht abrechnen.

Nummer 2018, 2019 und 2020 UV-GOÄ - Neue Leistung zur Vakuumversiegelungstherapie

Erstmalig hinzugekommen ist zudem die Wundbehandlung mit Vakuumversiegelungstherapie. Das medizinische Verfahren kann zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung berechnet werden, wenn bei wund- oder patientenspezifischen Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist.
Ärzte wählen entweder die Gesamtpauschale (Nummer 2018) oder rechnen die Nummern 2019 und 2020 für die Erstanlage beziehungsweise den Wechsel der Vakuumsversiegelung ab.

Nummer 382a UV-GOÄ – Zuschlag für Epikutanteste

In Nummer „V. Impfungen und Testungen“ wird nach Nummer 382 UV-GOÄ die Nummer 382a UV-GOÄ neu eingefügt. Diese Nummer ist ein Zuschlag für Epikutanteste, die nicht der Standardreihe angehören. Je Test erfolgt diese Vergütung: Allgemeine Heilbehandlung: 2,32 Euro, Besondere Heilbehandlung: 2,32 Euro.

Neuaufnahme der Nummer 134 UV-GOÄ – Vergütung von Messblättern außerhalb der Begutachtung

Für das Erstellen eines Messblatts auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers außerhalb der
Begutachtung, wird eine neue Nummer 134 in die UV-GOÄ aufgenommen.

 

#Abrechnung / Honorar