Die Abrechnung erfolgt über die GOP der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 unter Angabe der GOP 88110.
Abrechnung:
- Die berechnungsfähige GOP des Abschnitts 31.4.3 richtet sich nach dem OPS-Kode gemäß Anhang 2 zum EBM.
- Ist der OPS-Kode der Hybrid-DRG-Leistung nicht im Anhang 2 enthalten, können folgende GOP ebenfalls berechnet werden, ebenfalls stets unter Angabe der GOP 88110:
- GOP 31600 für Ärzte im hausärztlichen Versorgungsbereich
- GOP 31611 für Operateure
- GOP 31610 für Fachärzte, die auf Überweisung des Operateurs die postoperative Behandlung übernehmen
- Wurde die Leistung gemäß § 115f SGB V durch ein Krankenhaus erbracht, können Ärzte die GOP des Abschnitts 31.4.2 oder 31.4.3 auch ohne Überweisung des Operateurs abrechnen, abweichend von der Leistungslegende und der Präambel Nr. 1 der 31.4.1.
Wichtiger Hinweis:
Erbringen Sie Hybrid-DRG-Leistungen, geben keine GOP 88110 zur postoperativen Leistung an und weist sonst keine Angaben in der Quartalsabrechnung auf einen entsprechenden Eingriff hin, muss bei der Bearbeitung der Quartalsabrechnung davon ausgegangen werden, dass es sich bei der OP um eine ambulante EBM-Leistung handelt und die postoperative Behandlung auf Überweisung durch den Operateur erfolgt ist.
Weiter Informationen unter: Hybrid-DRG: So rechnen Sie ab