Infolge der Anhebung beträgt die Pauschale beim ersten bis zum 350. Behandlungsfall seit 1. Juli 2024 pro Quartal 205,10 Euro (zuvor 186 Euro), ab dem 351. Behandlungsfall 153,83 Euro (zuvor 139,50 Euro).
Unverändert gilt eine Obergrenze von 400 Behandlungsfällen im Quartal. Diese kann jedoch aus Gründen der Sicherstellung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen durch die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam modifiziert werden.
Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 erfolgt darüber hinaus eine automatische Anpassung der Bewertung der Kostenpauschalen um die jeweilige Steigerungsrate des Orientierungswerts. Ab dem Jahr 2028 prüfen KBV und GKV-Spitzenverband jährlich, wie eine Anpassung der Kostenpauschalen erfolgt.