Die vom BfArM bestimmten ärztlichen Tätigkeiten unterscheiden nicht zwischen vorläufig und dauerhaft aufgenommenen DiGA. Sofern das BfArM ärztliche Tätigkeiten für eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) bestimmt hat, die vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde, kann die 86700 nach den Regelungen der Anlage 34 zum BMV-Ä berechnet werden. Das ist aktuell für die Verlaufskontrollen, beziehungsweise Individualisierungen für die DiGA „elona therapy Depression“, „ProHerz“ und „Orthopy bei Knieverletzungen“ möglich.
Da derzeit keine DiGA für Kinder und Jugendliche vorläufig im Verzeichnis stehen, wurden die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung aus der Liste der Fachgruppen gestrichen, die die Anwendungen abrechnen können.