Damit kann die Gebührenordnungsposition (GOP) 05311 zur präanästhesiologischen Untersuchung vor einem Eingriff nach § 115f SGB V weiterhin abgerechnet werden. Wie bisher gilt: Dies ist möglich, wenn der Eingriff entweder gar nicht oder erst mindestens vier Wochen nach der präanästhesiologischen Untersuchung durchgeführt werden kann, weil der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht narkosefähig war. In diesen Fällen müssen Ärzte zusätzlich zur GOP 05311 die GOP 88110 angeben.
Auch präoperative Leistungen (EBM-Abschnitt 31.1.2), die außerhalb der OP-Einrichtung erbracht werden, sowie postoperative Leistungen (EBM-Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3), die nicht von der Hybrid-DRG umfasst sind, können weiterhin nach EBM abgerechnet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite zu Hybrid-DRG.