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Impfpflicht für Praxispersonal beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben eine Impfpflicht für Personen beschlossen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig sind. Das Infektionsschutzgesetz wurde entsprechend angepasst. Demnach wird auch das Personal von Praxen ab dem 15. März 2022 nachzuweisen haben, dass ein gültiger Impfschutz oder Genesenenstatus vorliegt oder alternativ eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen medizinischer Kontraindikationen besteht.

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung müssen künftig in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen COVID-19 besitzen. Dazu zählt Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen – also auch Personal in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen. Die Details regelt Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz.

Die Frist zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises – Impf- oder Genesenenzertifikat oder Nachweis über eine Kontraindikation – ist der 15. März 2022. Nach Ablauf seiner Gültigkeit muss dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats ein neuer Nachweis vorgelegt werden.

Wird kein Nachweis erbracht oder bestehen Zweifel an der Echtheit, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann dann weitere Schritte einleiten – bis hin zum Verbot der Arbeit in der jeweiligen Einrichtung.

Bezüglich der Impfpflicht für Praxispersonal besteht von Seiten des Gesetzgebers weiterhin in entscheidenden Punkten Klarstellungsbedarf. Die KV Bremen wird ihre Mitglieder informieren, sobald neue Details feststehen.

 

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