In-vitro-Diagnostik: Leistungen werden einheitlich auf Muster 10 beauftragt

Ab 1. April veranlassen Praxen histopathologische Leistungen der EBM-Abschnitte 1.7 und 19.3 auf Muster 10. Hierfür werden zum 1. April der Bundesmantelvertrag und die Vordruck-Vereinbarung angepasst.

Ärztinnen und Ärzte beauftragen eine histopathologische Untersuchung der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 bislang je nach Untersuchung mit Muster 6 oder Muster 10. Dies führte in den Arbeitsabläufen der Praxen und Labore sowie in der Softwarepflege zu zusätzlichem Aufwand. 

Im Bundesmantelvertrag wird deshalb klargestellt, dass alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Untersuchungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM als Auftragsleistungen einheitlich mit Muster 10 beauftragt werden. 

Die Veranlassung der Zytologie und des HPV-Tests im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom erfolgt wie bisher mit Muster 39. 
Das bisherige Muster 10 wird umbenannt in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“. 

Angepasstes Muster 10 mit SER-Feld

Eine weitere Änderung des Musters 10 betrifft das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“. Dieses wird umgewidmet und heißt künftig „SER“. 
Die Abkürzung SER steht für das SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht, das seit 1. Januar 2024 gilt. Besteht bei Patientinnen und Patienten ein Anspruch nach SER, kennzeichnen Praxen dies in dem neuen SER-Feld. Das Feld wird nach und nach auf weiteren Vordrucken eingefügt – etwa bei der Verordnung einer häuslichen Krankenpflege.

Inkrafttreten

Das neue Muster 10 tritt zum 1. April ohne Stichtagsregelung in Kraft. Vorhandene „alte“ Muster 10 können aufgebraucht werden. Für das Praxisverwaltungssystem hat das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ dann jedoch die Bedeutung „SER“.

In den Vordruck-Erläuterungen sind die entsprechenden Details im Abschnitt „Allgemeines“ in Nummer 8 geregelt.
www.kbv.de (pdf)

 

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