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Kinderkrankengeld (Muster 21) weiterhin nur im Erkrankungsfall

Für die angekündigten erweiterten Ansprüche auf Kinderkrankengeld, bei z.B. einer pandemiebedingten Schließung einer Schule, gibt es vorerst noch keine Rechtsgrundlage für den Vertragsarzt. Die ärztliche Bescheinigung mit dem Muster 21 darf daher weiterhin nur im Erkrankungsfall des Kindes ausgestellt werden.

Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vom 12. Januar 2021 hervor. Laut BMG können gesetzlich versicherte Eltern im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende soll sich der Anspruch um 20 Tage auf 40 Tage pro Kind erhöhen (max. 90 Tage). Geplant ist ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 5. Januar 2021.

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