Korrektur: Porto für Telefon-AU ist doch berechnungsfähig

Porto für den Versand der AU-Bescheinigungen an die Versicherten nach einer telefonischen Krankschreibung können anders als zuvor berichtet doch wieder abgerechnet werden. Auch der sogenannte Kinderkrankenschein kann wieder telefonisch ausgestellt werden.

Die Abrechnung des Portos für den Versand einer Telefon-AU läuft über die GOP 88122 (90 Cent). Dies gilt ab dem 4. August. 

Nach wie vor gilt allerdings, dass die GOP 01433 und 01434 nicht abgerechnet werden dürfen. Die Zuschläge für eine eingehende telefonische Beratung sind als Corona-Sonderregelung im April 2020 eingeführt worden. Sie waren bis Ende März 2022 unter anderem auch im Zusammenhang mit einer telefonischen Krankschreibung berechnungsfähig.

Meldung vom 9. August 2022: Telefon-AU ist wieder möglich, aber Sonder-GOP sind nicht reaktiviert

Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) ist wieder telefonisch möglich. Hierfür gilt ebenfalls die Portoregelung.

 

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