Die während der Pandemie abrechnungsfähigen Telefonzuschläge GOP 01433 und GOP 01434 werden nicht wiederaufgenommen. Das heißt: Für die telefonische Konsultation kann nur die GOP 01435 (telefonische Beratung eines Patienten) abgerechnet werden. Im Unterschied zu den GOP 01433 und 01434 kann diese nicht neben der Versicherten-/Grundpauschale im Quartal angesetzt werden.
Meldung vom 4. August 2022: Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wieder per Telefon möglich