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Krankenbeförderung: Verordnung ist jetzt auch per Video möglich

Ärzte und Psychotherapeuten dürfen eine Krankenbeförderung jetzt auch in Videosprechstunden veranlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient der Praxis bekannt sein muss.

Verordnungen sind möglich, sofern der Patient sein Gesundheitszustand und seine Mobilitätsbeeinträchtigung der Praxis aus unmittelbar persönlicher Behandlung bekannt sind. Dabei muss der Arzt oder Psychotherapeut in der Videosprechstunde sicher beurteilen können, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung gegeben sind. Bestehen Zweifel, ist zunächst eine unmittelbare Vorstellung notwendig.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann bereits die initiale Verordnung einer Krankenbeförderung im Rahmen einer Fernbehandlung veranlasst werden. Eine Einschränkung auf Folgeverordnungen besteht nicht.
Wurde der aktuelle Gesundheitszustand bereits im persönlichen Kontakt oder in einer Videosprechstunde erhoben und müssen keine weiteren verordnungsrelevanten Informationen mehr ermittelt werden, kann die Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen auch nach telefonischem Kontakt erfolgen.

 

Fahrten zur ambulanten Behandlung

Auch eine Krankenbeförderung zu einer ambulanten Behandlung kann per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt veranlasst werden. Voraussetzung ist hierfür eine Mobilitätsbeeinträchtigung. Diese besteht unter anderem bei Versicherten, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit enthält. Sie besteht bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 im Pflegebescheid oder bei Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Mehr zum Thema Videosprechstunde finden Sie hier: Videosprechstunde

 

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