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Künstliche Befruchtung nach Kryokonservierung auch später möglich

Versicherte, die eine Kryokonservierung von Keimzellen im Rahmen der Richtlinie für Kryokonservierung (Kryo-RL) in Anspruch genommen haben, können auch zu einem späteren Zeitpunkt eine künstliche Befruchtung durchführen lassen.

Bisher war eine künstliche Befruchtung mit den dazugehörigen medizinischen Maßnahmen nur innerhalb eines Zyklusfalls möglich, das heißt von der hormonellen Stimulation bis zum Embryotransfer. Da bei der genesenen Frau mit unerfülltem Kinderwunsch die Maßnahmen nach der Kryo-RL teilweise Jahre zurückliegen und somit andere Voraussetzungen gegeben sind, wurde die Richtlinie über künstliche Befruchtung (KB-RL) geändert.

 

Details zur Anpassung der KB-RL

Die Zyklusfallregelung in Nummer 9.1 wurde angepasst. Der Behandlungsplan musste nicht geändert werden. Der angepasste Umgang mit dem Behandlungsplan ist unter Nummer 9.2 beschrieben. Da eine Befruchtung von aufgetauten Eizellen nur durch ICSI möglich ist, entfällt hier die ansonsten geltende ICSI-Indikation einer schweren männlichen Fertilitätsstörung sowie die genetische Beratung des gesunden Ehemanns. 

Für männliche genesene Versicherte war keine Anpassung der KB-RL notwendig, da die verschiedenen Konstellationen in der KB-RL bereits abgedeckt sind.

www.bga.de

 

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